Wenn Sie jemanden für regelmäßige Dienstleistungen engagieren – sei es eine Reinigungskraft, ein IT-Berater oder eine freiberufliche Assistenz – schließen Sie in der Regel einen Dienstvertrag ab. Doch was genau bedeutet das? Und worin unterscheidet sich ein Dienstvertrag eigentlich von einem Arbeitsvertrag?
Ein Dienstvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, bei der sich eine Person (der Dienstverpflichtete) verpflichtet, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben – zum Beispiel Beratung, Pflege oder Unterricht –, während die andere Partei (der Dienstberechtigte) dafür eine Vergütung zahlt.
Der zentrale Unterschied zum Werkvertrag liegt darin, dass beim Dienstvertrag nicht das Ergebnis, sondern die Tätigkeit an sich im Vordergrund steht. Das bedeutet: Sie zahlen für die erbrachte Leistung, auch wenn kein konkretes „Werk“ entsteht.
Wichtig für Arbeitgeber: Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 bis 630 BGB geregelt und bildet die rechtliche Grundlage für viele freie Mitarbeitendenverhältnisse – etwa bei Beratern, externen Fachkräften oder Dienstleistern ohne Weisungsbindung.
Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 bis 630 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Diese Paragrafen bilden den rechtlichen Rahmen für Dienstleistungsverhältnisse und sind besonders für Arbeitgeber relevant, wenn sie mit externen Kräften, Freelancern oder freien Mitarbeitenden zusammenarbeiten.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Dienstverträge?
Um das Ganze greifbarer zu machen, beantworten wir die wichtigsten Fragen direkt und verständlich:
Was regelt das BGB im Hinblick auf Dienstverträge?
Das BGB definiert den Dienstvertrag als ein gegenseitiges Vertragsverhältnis. Eine Person verpflichtet sich zur Erbringung einer Dienstleistung, die andere zur Zahlung einer Vergütung (§ 611 BGB). Anders als beim Werkvertrag schuldet der Dienstleistende kein konkretes Ergebnis, sondern lediglich die sorgfältige Ausführung seiner Tätigkeit.
Welche Pflichten hat der Dienstleistende laut BGB?
Laut § 613 BGB muss die Dienstleistung persönlich erbracht werden – es handelt sich also um eine persönliche Leistungspflicht. Der Dienstleistende darf sich in der Regel nicht einfach vertreten lassen, außer wenn es vertraglich vereinbart wurde.
Wie sieht es mit der Vergütung aus?
Die Vergütung ist ein zentraler Bestandteil des Dienstvertrags (§ 611a BGB). Selbst wenn nichts Schriftliches vereinbart wurde, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart – wenn die Leistung nach den Umständen nicht unentgeltlich zu erwarten ist.
Wie kann ein Dienstverhältnis beendet werden?
In den §§ 620–628 BGB ist geregelt, wie Dienstverträge beendet werden können – z. B. durch:
Dabei ist die Kündigungsfrist häufig vertraglich geregelt – und sollte es auch sein, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Was passiert bei Pflichtverletzungen?
Kommt eine Partei ihren Pflichten nicht nach, greift § 280 BGB: Schadensersatz kann verlangt werden, wenn durch die Pflichtverletzung ein Schaden entsteht. Das gilt etwa, wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird.
📌 Gibt es besondere Arten von Dienstverträgen mit zusätzlichen Regeln?
Ja – zum Beispiel Arbeitsverträge (§ 611a BGB). Diese sind eine Sonderform des Dienstvertrags und unterliegen zusätzlichen gesetzlichen Schutzvorschriften: etwa zur Arbeitszeit, zum Kündigungsschutz und zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Inhalt und Form des Dienstvertrags
Dienstvertrag ist nicht gleich Dienstvertrag – je nach Art der Tätigkeit und des Arbeitsverhältnisses unterscheidet man mehrere Formen. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die Unterschiede zu kennen, um rechtssicher zu handeln und klare Vereinbarungen zu treffen.
Hier sind die häufigsten Arten von Dienstverträgen:
1. Freier Dienstvertrag
Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn die Dienstleistung ohne persönliche Abhängigkeit erbracht wird. Das heißt: Die Person ist nicht weisungsgebunden, kann Arbeitszeit und -ort frei wählen und trägt meist ihr eigenes Unternehmerrisiko.
▶️ Typisch für: Berater, Coaches, Freelancer ▶️ Für Arbeitgeber: Keine Sozialversicherungspflicht – aber Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit!
Auch ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag – allerdings mit besonderen Merkmalen: Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, arbeitet nach festen Regeln und ist in den Betrieb eingegliedert.
▶️ Typisch für: Festangestellte in Unternehmen ▶️ Für Arbeitgeber: Sozialversicherungspflichtig, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
3. Dienstverträge mit Geschäftsführern oder Vorständen
Diese Verträge regeln die Rechte und Pflichten von Führungspersonen, oft außerhalb des klassischen Arbeitsrechts. Sie beinhalten Regelungen zu Vergütung, Haftung und Zielvereinbarungen.
▶️ Typisch für: GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände ▶️ Für Arbeitgeber: Meist komplexe Verträge mit individuellen Klauseln
4. Dienstverträge in freien Berufen
Viele Tätigkeiten in den sogenannten freien Berufen – etwa Ärzte, Anwälte oder Steuerberater – basieren ebenfalls auf einem Dienstvertrag. Hier steht häufig eine qualifizierte, persönliche Leistung im Fokus.
Die Gestaltung eines Dienstvertrags sollte mit Bedacht erfolgen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und um beide Vertragsparteien klar zu informieren. Die Details, die in einen Dienstvertrag einfließen, sind entscheidend für die Definition der gegenseitigen Erwartungen und Verpflichtungen.
Wesentliche Inhalte eines Dienstvertrags
Ein Dienstvertrag sollte zumindest die folgenden Elemente enthalten:
Vertragsparteien: Die genaue Bezeichnung des Dienstberechtigten und des Dienstverpflichteten.
Art der Dienstleistung: Eine präzise Beschreibung der zu erbringenden Dienste, um den Umfang der Verpflichtungen klarzustellen.
Umfang der Dienstleistung: Angaben darüber, wie oft und wie lange die Dienste zu erbringen sind.
Vergütung: Details zur Vergütung, inklusive Höhe, Fälligkeit und etwaige Zusatzleistungen.
Laufzeit und Kündigungsfristen: Beginn und Dauer des Vertrags sowie die Bedingungen für eine Kündigung.
Geheimhaltung und Datenschutz: Vereinbarungen über die Vertraulichkeit von Informationen und den Umgang mit personenbezogenen Daten.
Nebenpflichten: Möglicherweise zusätzliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel Weiterbildungspflichten oder Konkurrenzverbote.
Formvorschriften des Dienstvertrags
Bezüglich der Form eines Dienstvertrags gibt es grundsätzlich keine strengen Vorgaben. Dienstverträge können sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Allerdings bietet die schriftliche Form den Vorteil, dass Klarheit über die getroffenen Vereinbarungen herrscht und diese im Streitfall nachweisbar sind. Zudem sind für bestimmte Arten von Dienstverträgen, wie beispielsweise den Arbeitsvertrag, nach § 611a BGB bestimmte schriftliche Informationspflichten zu beachten.
Es ist jedoch empfehlenswert, Dienstverträge immer schriftlich abzufassen, um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden. Die schriftliche Form ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um umfangreiche Leistungspakete oder Dienstleistungen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite geht. Darüber hinaus kann es branchenspezifische Regelungen geben, die eine schriftliche Form vorsehen, wie im Fall des freien Dienstvertrags, der eine Sonderform des Dienstvertrags darstellt.
In der Praxis ist es ratsam, sich bei der Vertragsgestaltung juristisch beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte abgedeckt sind und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Ein Dienstvertrag-Beispiel
Damit Sie sich ein besseres Bild machen können, wie ein Dienstvertrag in der Praxis aussieht, finden Sie hier ein einfaches Musterbeispiel – klar, übersichtlich und ohne juristischen Fachjargon.
📄 Beispiel: Dienstvertrag zwischen Arbeitgeber und freiem Berater
Dienstberechtigter (Auftraggeber): Max Mustermann GmbH Musterstraße 1 12345 Musterstadt
Dienstverpflichteter (Dienstleister): Sabine Beispiel Beratungsbüro Beispiel Beispielweg 12 54321 Beispielhausen
§ 1 Vertragsgegenstand Die Dienstleisterin verpflichtet sich, im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2025 Beratungsleistungen im Bereich Personalentwicklung für die Max Mustermann GmbH zu erbringen. Ein konkreter Erfolg wird nicht geschuldet.
§ 2 Leistungsumfang Die Leistungen umfassen unter anderem:
Durchführung von Workshops zur Mitarbeiterführung
Beratung der Geschäftsführung
Erstellung von Handlungsempfehlungen
Die Dienstleisterin ist in der Gestaltung ihrer Arbeit frei und nicht an feste Arbeitszeiten gebunden.
§ 3 Vergütung Für ihre Leistungen erhält die Dienstleisterin ein Honorar in Höhe von 100 € pro Stunde, zahlbar monatlich nach Rechnungstellung.
§ 4 Laufzeit und Kündigung Der Vertrag endet automatisch am 31.12.2025. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
§ 5 Vertraulichkeit Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen auch nach Vertragsende geheim zu halten.
§ 6 Schlussbestimmungen Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist Musterstadt.
Dieses Beispiel skizziert die Grundstruktur eines Dienstvertrags und kann entsprechend den spezifischen Anforderungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien angepasst werden.
Kündigung eines Dienstvertrags
Die Kündigung eines Dienstvertrags ist ein wesentlicher Aspekt, der sowohl für Dienstberechtigte als auch für Dienstverpflichtete von großer Bedeutung ist. Sie beendet das Vertragsverhältnis und befreit die Parteien von ihren weiteren Leistungspflichten. Die Kündigung muss jedoch unter Beachtung bestimmter Regelungen erfolgen.
Kündigungsfristen und -formalitäten Die Kündigungsfristen können individuell vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, greifen die gesetzlichen Fristen. Im Arbeitsrecht sind die Kündigungsfristen beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB) geregelt. Außerhalb des Arbeitsrechts können sich Kündigungsfristen auch aus dem Handelsgesetzbuch oder spezifischen Branchengesetzen ergeben.
Die Kündigung muss in der Regel schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Dies dient der Rechtssicherheit und ermöglicht es, den Zugang der Kündigungserklärung zu beweisen.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung Man unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung:
Ordentliche Kündigung: Sie erfolgt unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen.
Außerordentliche Kündigung: Sie kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es einer Partei unzumutbar macht, das Dienstverhältnis fortzuführen. Im Arbeitsrecht sind dies beispielsweise grobe Pflichtverletzungen oder strafbare Handlungen.
Besonderheiten bei verschiedenen Dienstverträgen Die konkreten Bedingungen für die Kündigung können je nach Art des Dienstvertrags variieren. Bei Arbeitsverträgen sind die Kündigungsschutzbestimmungen zu beachten, die eine Kündigung erschweren können. Freie Dienstverträge hingegen sind oft flexibler gestaltet und ermöglichen meist eine leichtere Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Folgen einer Kündigung Mit der Kündigung enden die Pflichten aus dem Dienstvertrag. Die Dienstleistung muss nicht weiter erbracht und die Vergütung nicht weiter gezahlt werden. Bereits erbrachte Leistungen müssen jedoch abgerechnet werden, und es kann Ansprüche auf Teilzahlungen geben, insbesondere wenn die Kündigung während eines Abrechnungszeitraumes erfolgt.
Es ist empfehlenswert, sich im Falle einer geplanten Kündigung rechtlich beraten zu lassen, um die korrekte Vorgehensweise zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass alle Rechte und Pflichten angemessen berücksichtigt werden.
Fazit
Ein Dienstvertrag ist ein flexibles, rechtlich geregeltes Modell, um Leistungen zu beauftragen – ohne ein festes Arbeitsverhältnis einzugehen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie erhalten Unterstützung durch externe Fachkräfte, Berater oder Freelancer, ohne an die Vorgaben des klassischen Arbeitsrechts gebunden zu sein.
Wichtig ist jedoch, die rechtlichen Rahmenbedingungen aus dem BGB zu kennen und den Vertrag klar schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden – insbesondere in Bezug auf Leistungen, Vergütung und Kündigungsregelungen.
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Häufig gestellte Fragen
Ein Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrags, bei der der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist und in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden wird. Beim klassischen Dienstvertrag – etwa mit einem freien Berater – besteht keine persönliche Abhängigkeit, was rechtlich und steuerlich entscheidend ist.
Nein, ein Dienstvertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten entstehen. Dennoch ist eine schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen, um Rechte und Pflichten eindeutig zu regeln und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Nur wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt (wie beim Arbeitsvertrag). Bei freien Dienstverträgen sind Dienstleistende in der Regel selbstständig tätig – Arbeitgeber müssen jedoch aufpassen, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Ja, grundsätzlich kann ein Dienstvertrag mit einer vertraglich vereinbarten Frist gekündigt werden. Ohne spezielle Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch eine fristlose Kündigung möglich (§ 626 BGB).
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